8. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Änderung der Geschäftsordnung
Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Änderung der Geschäftsordnung
Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984