Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt Schlussbestimmungen

*) Änderung der Geschäftsordnung

Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984