Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Abgeordneten

*) Sitz und Stimme

Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des , so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007