2. Abschnitt Rechte und Pflichten der Abgeordneten
*) Sitz und Stimme
Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des , so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
