Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

II. WIRKUNGSBEREICH

Allgemeines

. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat obliegt die fachliche Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes. Gleichzeitig übt der Umwelt- und Naturschutzbeirat die Funktion der Naturschutzanwaltschaft aus. Die Stellung des Umwelt- und Naturschutzbeirates als Naturschutzanwaltschaft ist im geregelt.