Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bezirksvertretungen

. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 8 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.