Teilnahme an den Sitzungen
. Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
Teilnahme an den Sitzungen
. Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen.