Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Voranschlag

(1) Der Voranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat detaillierte Angaben mindestens zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:

a) Beiträge/Investitionsbeiträge an Rettungsorganisationen;

b) Sonstige Ausgaben;

c) Beiträge von Land und Gemeinden und sonstige Einnahmen.

(2) Im Voranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Voranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.