Voranschlag
(1) Der Voranschlag hat die geplanten Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres in übersichtlicher und zweckmäßiger Weise darzustellen und hat detaillierte Angaben mindestens zu nachfolgenden Positionen zu enthalten:
a) Beiträge/Investitionsbeiträge an Rettungsorganisationen;
b) Sonstige Ausgaben;
c) Beiträge von Land und Gemeinden und sonstige Einnahmen.
(2) Im Voranschlag werden den Werten des Voranschlages die Werte des letztgenehmigten Rechnungsabschlusses sowie die Werte des Voranschlages des Vorjahres gegenübergestellt.
