. Zeigt sich bei der Beratung, daß auf Tatsachen Bezug genommen werden soll, die bei der Verhandlung weder im Vortrag des Referenten ( des Verf. G. G. 1930) vorgekommen sind noch den Gegenstand einer Feststellung aus den Akten gebildet haben, so ist die Verhandlung zur Vornahme der erforderlichen Feststellungen wieder zu eröffnen.
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