. (1) Der Vorsitzende handhabt die Sitzungspolizei in der mündlichen Verhandlung (Hauptverhandlung) nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (Strafprozeßordnung) und des des Verf. G. G. 1930.
(2) Der Vorsitzende kann in den nichtöffentlichen Sitzungen einen Stimmführer zur Sache oder zur Ordnung rufen.
