. (1) Jeder in den und 7 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schriftführer zuzuziehen.
(2) Das Verhandlungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Jeder in den und 7 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schriftführer zuzuziehen.
(2) Das Verhandlungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt.