Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Jeder in den und 7 des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Verhandlung oder Sitzung ist ein beeideter Schriftführer zuzuziehen.

(2) Das Verhandlungsprotokoll wird vom Vorsitzenden und vom Schriftführer gefertigt.