. Als Parteienvertreter vor dem Verfassungsgerichtshof sind außer den von den Behörden hiezu bevollmächtigten Organen nur die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte zuzulassen [, Abs. (2), und 24, Abs. (1) bis (3), des Verf. G. G. 1930].
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