V. Vorverfahren.
. Die antragstellende Partei ist von der über die Einleitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu verständigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
V. Vorverfahren.
. Die antragstellende Partei ist von der über die Einleitung des Vorverfahrens getroffenen Verfügung zu verständigen.