Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vertretung der Mitglieder des Beirates

Mitglieder des Beirates, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.