Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Protokoll

(1) Über die Sitzung des Naturschutzbeirates wird ein Protokoll verfaßt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

(2) Das Protokoll ist allen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Naturschutzbeirates zu übermitteln. In der nächsten Sitzung des Naturschutzbeirates ist das Protokoll aufgrund eventueller Anträge richtigzustellen. Allfällige Anträge auf Ergänzung oder Änderung des Protokolls sind schriftlich innerhalb von einem Monat nach Absendung des Protokolls, jedoch spätestens vor der nächsten Sitzung, der Geschäftsstelle () zuzustellen.