. (1) Der Senat faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge abzugeben:
a) In Senaten nach stimmt zuerst das Mitglied der zweiten Gruppe, sodann das Mitglied der ersten Gruppe (§ 21 des Besatzungsschädengesetzes) und zuletzt der Vorsitzende ab.
b) In verstärkten Senaten nach stimmen die Mitglieder der zweiten Gruppe zuerst, und zwar das dem Lebensalter jüngere Mitglied vor dem älteren; sodann stimmen die Mitglieder der ersten Gruppe, und zwar das rangjüngere Mitglied vor dem rangälteren. Ein Beamter der Verwendungsgruppe B stimmt jedenfalls vor einem Beamten der Verwendungsgruppe A. Zuletzt stimmt der Vorsitzende ab.
c) Im Senat nach stimmt das rangältere Mitglied vor dem rangjüngeren und zuletzt der Vorsitzende ab.
Ist ein Berichterstatter bestellt, so stimmt dieser zuerst ab.
