Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geschäftsordnung der Bundesentschädigungskommission.

I. Die Bundesentschädigungskommission.

. (1) Die Bundesentschädigungskommission entscheidet in Senaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten und der zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 3 und 4 des Besatzungsschädengesetzes) als Beisitzer.

(2) Die Bundesentschädigungskommission hat die Auswahl aus den vorgelegten Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes durch einen Richter und vier Beisitzer zu treffen.

(3) Die Bundesentschädigungskommission hat durch den Vorsitzenden und vier weitere Mitglieder aus dem Richterstande die Gutachten gemäß § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu beschließen.