Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

13. Abschnitt

Änderung der Geschäftsordnung

Änderung der Geschäftsordnung

Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015