13. Abschnitt
Änderung der Geschäftsordnung
Änderung der Geschäftsordnung
Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen selbstständig eingebracht werden. Über solche Anträge müssen schriftliche Ausschussberichte erstattet werden, wenn an dem Antrag wesentliche Änderungen vorgenommen wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015
