11. Abschnitt
Verkehr nach außen
Abordnungen, Verkehr
(1) Abordnungen werden weder in die Sitzungen des Hauses noch in die seiner Ausschüsse zugelassen.
(2) Nach außen verkehren der Landtag und seine Ausschüsse nur durch die Präsidentin/den Präsidenten des Landtages.
