Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1. einbringen: ein Dokument zur weiteren Behandlung an den Landtag oder ein Organ des Landtages übergeben;

2. bekannt geben: Abgeordnete oder Organe des Landtages darüber informieren, dass ein Dokument eingebracht worden ist oder vorliegt;

3. zuweisen: ein Dokument dem zuständigen Organ des Landtages zuteilen;

4. veröffentlichen: ein Dokument in allgemein zugänglicher elektronischer Form darstellen;

5. übermitteln: ein Dokument unmittelbar an Abgeordnete oder an Organe des Landtages weiterleiten;

6. unterfertigen: ein Dokument elektronisch signieren;

7. melden: Wortmeldungen können mündlich oder elektronisch angemeldet werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021