Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Selbstständige Anträge von Ausschüssen

(1) Jeder Ausschuss hat das Recht, Selbstständige Anträge einzubringen, die mit dem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Auf diesen Gegenstand ist im Bericht gemäß hinzuweisen.

(2) Der Ausschuss kann zu Anträgen gemäß Abs. 1 eine Stellungnahme der Landesregierung einholen. gilt sinngemäß.