Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bekanntgabe und Zuweisung

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Gegenstände der Verhandlung gemäß ohne unnötigen Aufschub bekannt zu geben und in den Fällen des einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.

(2) Die Bekanntgabe und die allenfalls erforderliche Zuweisung erfolgen – ausgenommen in den Fällen nach , 9 und 13 sowie Abs. 3 – durch Veröffentlichung.

(3) Die Bekanntgabe von Gegenständen der Verhandlung gemäß , 9 und 13 sowie Abs. 3 erfolgt durch Übermittlung an die zuständigen Ausschüsse.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021