Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Gegenstände der Verhandlung

Gegenstände der Verhandlung

(1) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind einem Ausschuss insbesondere zur Vorberatung zuzuweisen:

1. Volksbegehren;

2. Volksbegehren mit nachfolgender Volksabstimmung;

3. Gemeindeinitiativen;

4. Anträge von mindestens zwei Abgeordneten;

5. Regierungsvorlagen;

6. Prüfberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 52 Abs. 2 L-VG;

7. Tätigkeitsberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 2 L-VG;

8. Jahresberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 57 Abs. 1 L-VG;

9. Maßnahmenberichte der Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 4 L-VG;

10. Berichte des Rechnungshofes;

11. Berichte der Volksanwaltschaft;

12. Enqueten;

13. Auslieferungsbegehren, die die Immunität von Abgeordneten und Mitgliedern des Bundesrates betreffen;

14. Ersuchen um die Ermächtigung zur Verfolgung von Personen wegen Beleidigungen des Landtages;

15. Petitionsberichte der Landesregierung gemäß .

(2) Als Gegenstände der Verhandlung des Landtages sind ohne Zuweisung an einen Ausschuss insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1. Anträge auf Durchführung eines allgemeinen Begutachtungsverfahrens;

2. Bildung von Ausschüssen;

3. Anträge und Berichte von Ausschüssen;

4. Einsetzung von Untersuchungsausschüssen;

5. Berichte von Untersuchungsausschüssen;

6. Redezeitentabellen gemäß .

(3) Als Gegenstände der Verhandlung von Ausschüssen sind ohne Befassung des Landtages insbesondere zu beraten und zu beschließen:

1. Petitionen gemäß Art. 76 L-VG in Verbindung mit ;

2. Stellungnahmen der Landesregierung gemäß ;

3. Stellungnahmen des Landesrechnungshofes gemäß ;

4. Projektkontrollberichte des Landesrechnungshofes gemäß Art. 54 Abs. 3 L-VG;

5. Berichte der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG;

6. Unterrichtung von der Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG;

7. Berichte der Landesregierung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß ;

8. Sachverhaltsfeststellungen gemäß den und ();

9. Anträge der Landesregierung auf Zustimmung zu überplanmäßigen Mittelverwendungen bei Gefahr in Verzug gemäß Art. 19a Abs. 5 Z 2 L-VG;

10. (Anm.: entfallen)

11. Vorschläge für den Landesfinanzrahmen gemäß Art. 64 Abs. 1 LV-G.

(4) Ferner sind Gegenstände der Verhandlung des Landtages insbesondere:

1. Wahlen;

2. Anfragen und Anfragebeantwortungen;

3. Aktuelle Stunde.

(5) Gegenstände der Verhandlung, die vor Beendigung der Gesetzgebungsperiode nicht abschließend behandelt werden, gelten als erledigt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021, LGBl. Nr. 29/2026