Vorsitz
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Vorsitz
(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.
(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.