Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsitz

(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz und sorgt für einen geregelten Ablauf.

(2) Der Landeshauptmann wird im Falle seiner Verhinderung als Vorsitzender vom Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.