Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertretung der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes, der Landesregierung und der einzelnen Mitglieder der Landesregierung durch Bedienstete

(1) Eine Vertretung durch Bedienstete ist in all jenen Angelegenheiten zulässig, in denen die Bundesverfassung oder die Landesverfassung eine Amtshandlung nicht dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau oder der Landesregierung bzw. einem Mitglied derselben vorbehalten.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben werden durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor, die Leiterinnen/Leiter der ihnen unterstehenden Abteilungen sowie durch die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen und Referate oder durch andere den Abteilungen zugewiesene Bedienstete vertreten. Der Umfang der jeweiligen Vertretungsbefugnis ergibt sich aus dem jeweiligen Organisationshandbuch.

(3) Die Landesamtsdirektorin/Der Landesamtsdirektor ist das Hilfsorgan der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes.

(4) Der Landeshauptfrau/Dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung bleiben vorbehalten die Genehmigung von

a) Regierungssitzungsanträgen,

b) Geschäftsfällen, deren Genehmigung sie sich wegen besonderer Bedeutung vorbehalten haben.