Anlegung von abgesonderten Jv-Akten
. Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.
