Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlegung von abgesonderten Jv-Akten

. Wenn nach Eintragung in das Jv-Register das Geschäftsstück wegen seines übrigen Inhaltes an eine Gerichtsabteilung abgegeben oder zurückgegeben werden muß (), ist für das Verwaltungsverfahren nötigenfalls ein Amtsvermerk (Auszug) anzulegen.