Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen
. Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände ( und ) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches () gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.
