Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wertgegenstände, die in Briefen oder Paketen ohne Wertangabe einlangen

. Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände ( und ) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches () gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.