B. Bei Gericht
. Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
B. Bei Gericht
. Der Rechnungsführer darf Erläge, die nicht in Geld bestehen, nur von Gerichtsabgeordneten, von Vollstreckern oder nach richterlicher Weisung entgegennehmen.