Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wechsel der Zuständigkeit

. (1) Wechselt die Zuständigkeit zur Führung des Grundverfahrens () zu einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde, so ist die danach zuständige Vorschreibungsbehörde () von den schon entstandenen, aber noch nicht mit Zahlungsauftrag bestimmten Beträgen zu verständigen.

(2) Zur Entscheidung über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid () und das daran anschließende Verfahren sowie in den Fällen des bleibt diejenige Vorschreibungsbehörde () zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Sie hat die nach ihr im selben Grundverfahren zuständig gewordene Vorschreibungsbehörde vom Ausgang des Vorschreibungsverfahrens zu verständigen.