Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

III. Hauptstück

Einbringung und Amtswirtschaft

1. Kapitel

Vorschreibung von Gebühren und Kosten

Zuständigkeit

. (1) Gebühren (Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie Vollzugsgebühren) und Kosten, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des vorliegt, sind von der nach zuständigen Behörde, gegebenenfalls von den zur Erlassung von Mandatsbescheiden ermächtigten Kostenbeamt/innen () zu berechnen und vorzuschreiben (Vorschreibungsbehörde).

(2) Zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit, über Anträge auf Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme im Vorschreibungsverfahren sowie über Einwendungen nach gegen Zahlungsaufträge ist die Vorschreibungsbehörde (Abs. 1) zuständig, die den Zahlungsauftrag erlassen hat.