Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 96/2019, sonstige Bestimmungen
(1) Anträge und Anzeigen gemäß oder und 5 in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 29/2019 gemäß bei der Aufsichtsbehörde eingebracht wurden, sind nach der bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 96/2019 geltenden Rechtslage zu beurteilen und zu erledigen.
(2) und 2 gelten nicht für den Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020.
(3) Die von den Gemeinden gemäß vorzulegenden Rechnungsabschlüsse des Haushaltsjahres 2019 sind von der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu nehmen.
(4) bis c, , c und e, , , , , , , , , , , , die Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, , , bis 3, in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014 sind für das Haushaltsjahr 2019 und den Rechnungsabschluss 2019 weiterhin anzuwenden.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019
