Inkrafttreten von Novellen
(1) Die Änderung des , erster Satz, der Überschrift des , des , , letzter Satz, und 2, , erster Satz, zweiter Satz, , , , , , , , , § 38e Abs. 5 erster Satz § 38g, bis c, , , , , der und 53 Abs. 2 erster Satz, des , , , , der und 60 Abs. 1, des bis 6, , der Überschrift des , des , der und 76 Abs. 1, erster Satz, des , der Überschrift des , des , , , der und 92 Abs. 3, , , , des , , die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, , , eines Satzes im , des , eines Satzes im , des , , , , , der und 60 Abs. 2a, , bis 8, , , der und 87 Abs. 4 und 5, der , 100a, 101a bis 101d und 106 Abs. 2 und 3, der und 108 sowie der Entfall des , , letzter Satz, , und des § 94a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2010 tritt mit 1. Mai 2010 in Kraft.
(2) Die Änderungen des , des erster Satz, des und des und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des , zweiter Satz, und 4, und sowie die Einfügung der §§ 70a, 74a und 106a durch die Novelle LGBl. Nr. 15/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des und 2, der Überschrift des , der und 5b, des , der und 15 Abs. 4, des , und Abs. 3, der Überschrift des V. Abschnittes im Ersten Hauptstück, des und 4, bis 4, , , , und Abs. 4 Z 3, , und 3, der §§ 70a und 71 Abs. 2, des , , , , und , die Einfügung des , und 6, , der und , des , der und 106b sowie der Entfall des und des in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2010 durch die Novelle LGBl. Nr. 125/2012 treten mit 1. Jänner 2013 Kraft.
(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des erster Satz, des , des , des zweiter Satz, des , des , des , des zweiter Satz, der und 95 Abs. 1 und 2, des , des erster Satz, des , des , des , der und 105b Abs. 2, die Einfügung eines Satzes in , in und sowie der Entfall des § 94 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) Die Änderung des und die Einfügung des durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.
(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 tritt die Änderung des mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, , , , , letzter Satz, dritter Satz, , , erster Satz, , , , , und mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 tritt die Änderung des in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und ist erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden.
(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(11) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2019 treten
1. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. a bis d, h und i, q, w und x, , , , , und 5, letzter Satz, erster Satz, , , , , und g, Abs. 1a und 5, , Abs. 2 Einleitungssatz, Z 4 bis 7, Abs. 2b und Abs. 3, , bis l sowie der letzte Satz, und 3, erster Satz, , zweiter Satz und Abs. 4a, , , letzter Halbsatz, und 2 letzter Satz, der Überschrift des , und Abs. 3 bis 8, , , , , , , , , , , letzter Satz und Abs. 4, und 6, und 2 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 bis 6, , , , , bis 3, , , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2019, in Kraft; gleichzeitig tritt § 70a außer Kraft;
2. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. e bis g, j bis p und r bis v, des bis 3 und der letzte Satz, soweit er sich auf Z 1 bezieht, , c und e, der Überschrift des Vierten Hauptstückes, , erster Satz, , , , , , , , , , und 3, , der Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, , und 3 bis 7, , , mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind, erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) und den Rechnungsabschluss für das Jahr 2020 anzuwenden;
3. tritt mit 1. Jänner 2020 außer Kraft;
4. die Änderung des mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2020 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft;
5. die Änderung des und bis 4 und 6 bis 9 mit 1. April 2021 in Kraft.
(12) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten
1. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. a, d, e, i, j, r, x und y, , , und 4, , und 5, letzter Satz, erster Satz, , , , , und g, Abs. 1a, 2, 3 und 5, , Abs. 2 Einleitungssatz, Z 4 bis 7 und der letzte Satz, soweit er sich auf Z 2 und 3 bezieht, Abs. 2b und Abs. 3, , bis l sowie der letzte Satz, und 3, , erster Satz, , und Abs. 4a, , , letzter Halbsatz, , 1b und 2 letzter Satz, der Überschrift des , und Abs. 3 bis 8, , , , , , , , , , , letzter Satz und Abs. 4, und 6, und 2 Z 1 und 5 sowie Abs. 3 bis 6, , , , , bis 3, , , , und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Dezember 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 70a und in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018 außer Kraft;
2. die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses lit. f bis h, k bis q und s bis w, des bis 3 und der letzte Satz, soweit er sich auf Z 1 bezieht, , c und e, der Überschrift des Vierten Hauptstückes, , erster Satz, , , , , , , , , , und 3, , der Überschrift des Vierten Hauptstückes III. Abschnitt, , und 3 bis 7, , , mit 1. Juli 2019 in Kraft und sind, erstmals für das Haushaltsjahr 2020 (Finanzjahr 2020) und den Rechnungsabschluss für das Jahr 2020 anzuwenden;
3. die Änderung des mit 1. Jänner 2020 in Kraft;
4. die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. b und c, und mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2020 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft;
5. tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
6. die Änderung des und bis 4 und 6 bis 9 mit 1. April 2021 in Kraft.
(13) Artikel I in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(14) Artikel II in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten in Kraft:
1. , , , erster Satz und Abs. 2, , erster Satz und erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Dezember 2020;
2. die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, und § 56a mit 1. Jänner 2021, , § 56a und soweit es die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. a betrifft, mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Mit 1. Juli 2021 treten das Inhaltsverzeichnis und in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019 wieder in Kraft;
3. § 82a mit 1. Jänner 2021 und die Änderung des Inhaltsverzeichnisses lit. b sowie § 82a mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2021 treten in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, und § 56a mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 16. Dezember 2021 und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Mit 1. Juli 2022 treten das Inhaltsverzeichnis und in der Fassung LGBl. Nr. 96/2019 wieder in Kraft.“
2. zweiter Halbsatz mit 1. Jänner 2022.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juli 2023, in Kraft.
(18) In der Fassung des Steiermärkischen Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 16/2024, tritt das Inhaltsverzeichnis mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt das erste Hauptstück VI. Abschnitt (Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates) außer Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, , , letzter Satz, , , , erster Satz, die Überschrift des , erster Satz, Einleitungssatz sowie Abs. 2 Einleitungssatz und Z 1 erster Halbsatz, , und 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. April 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des , , , sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.
(21) In der Fassung des Steiermärkischen Informationsfreiheitsanpassungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 68/2025, treten letzter Satz, , und Abs. 5, sowie die Überschrift des siebenten Hauptstücks mit 1. September 2025 in Kraft.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und mit 1. September 2025 in Kraft getreten; gleichzeitig ist § 5b außer Kraft getreten.
(23) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten das Inhaltsverzeichnis, , 3 und 4, und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 34/2020, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 118/2021, LGBl. Nr. 68/2023, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 43/2024, LGBl. Nr. 122/2024, LGBl. Nr. 68/2025, LGBl. Nr. 19/2026
