Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Streitigkeiten über Ansprüche, welche durch oder gegen einen gemeinsamen Vertreter geltend gemacht werden müssen, gehören vor das im angeführte Gericht. Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

(2) Bei den Verfügungen, zu denen der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, hat der gemeinsame Kurator nicht mitzuwirken.