III. Schlußbestimmungen.
§. 16.
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
III. Schlußbestimmungen.
§. 16.
Dadurch, daß in Folge der Vinculirung einzelner Theilschuldverschreibungen die Zahlung für dieselben nur an bestimmte Personen erfolgen kann, wird die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nicht ausgeschlossen.