Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Parteien beschließen, dass im Einklang mit Artikel 20 des Wiener Übereinkommens die Flagge und das Hoheitszeichen beider Parteien sowie die Hoheitszeichen der Europäischen Union am gemeinsamen Sitz der beiden Außenstellen angebracht werden.