Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen festgelegten Aufgaben auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.