Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertragsbedienstete

(1) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und sinngemäß anzuwenden, soweit und nicht anderes bestimmen.

(2) Die Erlassung von Teuerungszulagenverordnungen zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten auf Grund des nach Abs. 1 anzuwendenden Bgld. LVBG 2013 (§ 53 Abs. 4) obliegt der Landesregierung.