Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dem Fonds fließen zu:

1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel;

2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;

3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;

4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.