Zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz wird als zweckgebundenes Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung „Gemeindeausgleichsfonds“ gebildet.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 1/1952
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Dem Fonds fließen zu:
1. die nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zur Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmten Mittel;
2. Rückzahlungen der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;
3. die Zinsenerträge des Fonds und der aus Bedarfszuweisungsmitteln gewährten Darlehen;
4. sonstige dem Fonds zugedachte Mittel.
Der Fonds ist von den übrigen Geldbeständen des Landes gesondert zinsbringend anzulegen.
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung.
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1951 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
