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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 37/2004

Änderung

LGBl. Nr. 123/2014

LGBl. Nr. 47/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 64/2003 wird verordnet:

Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Abgeltung von gemeindeärztlichen Leistungen nach und 2 des Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetzes, die nicht im Rahmen von Dienstverträgen erbracht werden und für die nicht eine andere Abgeltung gesetzlich vorgesehen ist.

Tarife

(1) Für die von den Gemeindeärztinnen/Gemeindeärzten nach dem Steiermärkischen Gemeindesanitätsdienstgesetz zu erbringenden Leistungen wird folgendes Entgelt festgesetzt:

  1. 1.

    Sachverständigentätigkeit je angefangene halbe Stunde:

125 Euro

  1. 2.

    jede durchgeführte Totenbeschau:

212 Euro

  1. 3.

    Schuluntersuchung für jedes untersuchte Kind:

22 Euro

(2) Für die Totenbeschau gebührt jeweils ein Zuschlag in der Höhe von

1. 50 % bei Durchführungen an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag und in den Nachtstunden an Werktagen (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr) und

2. 100 % bei Durchführung an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag in den Nachtstunden (20.00 Uhr bis 07.00 Uhr).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 47/2025

Für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2025 erbracht worden sind, gelten die Tarife in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2025

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2004, in Kraft.

Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 123/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. November 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2025 treten und mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 123/2014, LGBl. Nr. 47/2025

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.