Abschnitt IV
Weitergeltung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971
Nichtausübung des Optionsrechts
Auf die im genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.
