Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt IV

Weitergeltung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971

Nichtausübung des Optionsrechts

Auf die im genannten Personen, die keine oder keine rechtzeitige Erklärung gemäß und 2 abgeben, ist - unbeschadet der Bestimmung des - das Gemeindebedienstetengesetz 1971 anzuwenden.