Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ergänzungszulage für bestimmte Volksschullehrer

. (1) Wird ein Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2, auf den anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

1. gemäß oder

2. gemäß ,

so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Abs. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das ihm im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 ohne Anwendung des gebührt hätte.

(3) Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt, das dem Lehrer in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus

1. dem Gehalt, das ihm gebühren würde, wenn er in der Verwendungsgruppe L 2a 1 geblieben wäre, und

2. der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß gebührt hätte.

(4) Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß oder gemäß gebührt hätte.