Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Stellen

(1) Die zuständigen Stellen für Ersuchen und das Erledigen von

Ersuchen in Bezug auf Daten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 sind:

Auf österreichischer Seite:

Das Bundesministerium für Inneres

Abteilung III/5, Asyl und Betreuung

Auf schweizerischer Seite:

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt für Migration, Sektion Datenaustausch und Identifikation

Auf liechtensteinischer Seite:

Das Ausländer- und Passamt, Abteilung Asyl und Flüchtlinge

(2) Die Bekanntgabe der Erreichbarkeiten und allfällige Änderungen der in Absatz 1 genannten zuständigen Stellen erfolgt auf diplomatischem Wege an die anderen Vertragsparteien.

Beachte: Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).