Verhältnis zu anderen Abkommen
Durch dieses Abkommen werden die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Abkommen der Vertragsparteien enthaltenen Rechte und Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Beachte: Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).
