Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweck des Abkommens

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.

Beachte: Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).