Zweck des Abkommens
Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien leisten einander auf Ersuchen Amtshilfe durch Datenübermittlung in Asylangelegenheiten nach Maßgabe dieses Abkommens.
Beachte: Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).
