Begriffsbestimmungen
(1) Daten in Asylangelegenheiten im Sinne dieses Abkommens sind Daten von Asylwerbern, die nicht die österreichische, schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzen.
(2) Asylwerber im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, die einen Antrag zur Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt haben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens oder dessen Einstellung.
Beachte: Im Verhältnis zu Liechtenstein ist das Abkommen bereits am 1. März 2006 (BGBl. III Nr. 65/2006) in Kraft getreten (vgl. § 0).
