Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

1 Die österreichischen Vertretungsbehörden gemäß sind in Anwendung von für die Prüfung von Anträgen und die Erteilung von Schengenvisa zuständig.

2 Abweichend von Absatz 1, sind die gemäß zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden jedoch nicht zuständig für:

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit (inklusive Chauffeure und Journalisten);

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Ausbildung;

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einem medizinischen Grund;

- Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von einem Staatsangehörigen der nachfolgenden Drittstaaten eingereicht werden: China, Eritrea, Irak, Libyen und Somalia;

- Das Erteilen von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit, außer wenn ein solches gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex erteilt wird;

- Visumanträge von Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden;

- Visumanträge von Inhabern eines gewöhnlichen Passes, die in offizieller Mission in die Schweiz reisen und die nicht Staatsangehörige des Staates sind, in dem sich die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden befinden.