Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Behörden

1 Zuständige österreichische Vertretungsbehörden im Sinne dieser Vereinbarung sind die Vertretungen der Republik Österreich in Sofia, Tirana und Zagreb/Agram.

2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

b) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

3 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörden für Anträge im Zusammenhang mit und in Verbindung mit sind:

a) Für Sofia:

Schweizerische Botschaft in Bukarest

b) Für Tirana:

Schweizerische Botschaft in Pristina

c) Für Zagreb/Agram:

Schweizerische Botschaft in Wien