Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und mit Unterstützung einer/eines durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten MitarbeiterIn vor.