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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 26/2010

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*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

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Die Vereinbarung ist gemäß mit 1. Februar 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

(nachstehend "Vertragsparteien")

gemäß Artikel 9 des Abkommens vom 29. Jänner 2010 zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (nachstehend "Abkommen"),

haben Folgendes vereinbart:

Gegenseitige Vertretung

(1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Santo Domingo bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsabkommens gültiger Visa.

(2) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Santo Domingo.

Verfahren

(1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten, und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, wird der Antragssteller bis zum 4. April 2010 auf die Möglichkeit hingewiesen, den Antrag bei der Österreichischen Botschaft in Caracas einzureichen. Sämtliche vom Antragsteller eingereichte Unterlagen werden diesem zurückgegeben.

Auf Visumanträge, die ab dem 5. April 2010 eingereicht werden, findet Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. Nr. L 243 vom 15. September 2009 S. 1, Anwendung. Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist in diesen Fällen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Zuständige Behörden

Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

(1) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

(2) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Direktion für Ressourcen

Abteilung Konsularische Angelegenheiten

3003 Bern

(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig und mit Unterstützung einer/eines durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten gestellten MitarbeiterIn vor.

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.

Berichterstattung

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen der gegenseitigen Vertretung gemäß .

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet. Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung ist das Inkrafttreten des Abkommens. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Davos am, 29. Jänner 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 26/2010 · Stammfassungkundgemacht am 23.03.2010

Fassungen ab: 01.02.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung für Santo Domingo

BGBl. III Nr. 26/2010

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