Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verfahren

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäß Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäß dieser Vereinbarung findet des Visakodex Anwendung.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäß dieser Vereinbarung in Verbindung mit Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäß nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.