(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
(2) Die Visumgebühren stehen in jedem Fall der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.
(2) Die Visumgebühren stehen in jedem Fall der vertretenden Vertretungsbehörde zu.